Um Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken und Arbeitsplätze zu erhalten, bekommen Unternehmen, die und deren Branche direkt von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung „COVID-19-SchuMaV“ oder von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung „COVID-19-NotMV“ im November 2020 betroffen sind, einen Umsatzersatz.
Die betroffenen Tätigkeiten und Branchen sind unter anderem:
- Handelsbetriebe
- Körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger)
- Gastronomie und Hotellerie
- Freizeiteinrichtungen
- Sport, Tanzschulen
- (Kulturelle) Veranstaltungen, etc.
Weitere Voraussetzungen:
- Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich,
- Tätigkeiten in Österreich, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führen,
- Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben,
- Es werden zwischen dem 03. November und 30. November 2020 kein Mitarbeiter gekündigt,
- Der Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden.
Es sind auch Unternehmen voll anspruchsberechtigt, die während der Schließung Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen. Diese Umsätze werden daher nicht angerechnet.
Der Betrachtungszeitraum des Umsatzersatzes ist zwischen 1. November und 6. Dezember 2020. Der Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum, zumindest 2.300 Euro und Maximalbetrag in der Höhe von 800.000 Euro pro Unternehmen.
Der pauschale Umsatzersatz stellt auf November 2019 ab. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu. Wenn das Unternehmen im November 2019 nicht existiert hat, wird die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020 als Bemessungsgrundlage verwendet. Wenn das Unternehmer ab 23. November betroffen ist, wird der November 2019 durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20 Tage bis 6.12.2020) multipliziert.
Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit bzw. Haftungen im Ausmaß von unter 100% für Kredite und Umsatzersatz können kombiniert werden.
Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes kann über FinanzOnline bis zum 15. Dezember 2020 beantragt werden. Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem von ihm für die Beantragung des Umsatzersatzes bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.
Der Umsatzersatz muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragsteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html