Informationen über die Investitionsprämie

Das Förderungsprogramm „COVID-19-Investitionsprämie“ wurde konzipiert um während der Corona-Krise den Anreiz an Investitionen zu steigern und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.

Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) trat am 25. Juli 2020 in Kraft, die dazugehörige Förderungsrichtlinie am 11. August 2020, welche am 1. September 2020 geringfügig adaptiert wurde. Hier lesen Sie einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

Die AWS-Investitionsprämie ist ein steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss. Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag 5.000 Euro ohne USt, das maximale Investitionsvolumen 50 Millionen Euro ohne USt pro Unternehmen bzw. pro Konzern.

Die Investitionsprämie begünstigt bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Größen und Branchen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Förderungsfähige Investitionen sind die materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen, die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der AWS beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.

Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen oder 14 % für folgende Bereiche:

Ökologisierung

  • Klimaschutz
  • Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge
  • Rohstoffmanagement und Energieeinsparung bei Wasser und Wärme
  • Abfallwirtschaft
  • Gebäudesanierung

Digitalisierung

  • Investitionen in künstliche Intelligent, Cloud Computing und Big Data
  • Geschäftsmodelle und Prozesse, wie die Verbesserung durch digitale Anwendungen
  • IT-Security
  • E-Commerce und digitale Transformation

Gesundheit

  • Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten
  • Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien

Von der Förderung ausgeschlossene Investitionen

  • Klimaschädliche Investitionen, wie zum Beispiel Fahrzeuge, die fossile Energieträger nutzen
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Privatpersonen gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Bei einer positiven Förderungszusage muss innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition eine Endabrechnung online via dem AWS-Fördermanager vorgelegt werden.

Nach der Abrechnungsprüfung wird der zustehende Zuschuss unmittelbar ausgezahlt.
Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 2 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

Mehr Informationen: https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

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